MuKi-MutterKind-Kontaktverlust e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann MUKI-MutterKind-Kontaktverlust e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Lüneburg.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist:

(a) die Förderung der Jugendhilfe

(b) die Förderung der Erziehung

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  1. Förderung der Eltern-Kind-Beziehung, besonders die zur Mutter;
  2. Stärkung und Unterstützung der Mütter nach dem Erleben eines Kontaktabbruchs zum Kind;
  3. Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen, Pressekonferenzen, Vorträgen und anderen Aktivitäten und Aktionen, die zur Aufklärung über Eltern-Kind-Entfremdung in der Öffentlichkeit beitragen;
  4. Forschung und Wissensgewinnung und -vermittlung in Sachen Umsetzung von Kindeswohl, Kinderschutz, Kinderrechten, usw. Bspw.: Unterstützung von Forschungsvorhaben, und -institutionen zu den o.g. Themen; Förderung des Wissensaustausches;
  5. Organisation und Durchführung von Weiterbildungsmöglichkeiten zu den o.g. Themen: Bspw. über Angebote an Bildungseinrichtungen;
  6. Kooperation mit analogen Vereinen und anderen Einrichtungen, die ähnliche Ziele verfolgen;
  7. Einrichtung von Bildungs-, Beratungs- und Begegnungsstätten;
  8. Werben von privaten bzw. öffentlichen Mitteln („Fundraising“, Drittmittelerwerb) zur Finanzierung der oben genannten Vorhaben.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Minderjährige brauchen dafür eine schriftliche Einverständniserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme des schriftlichen Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand; die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Mitglied ist, wer aufgrund eines schriftlichen Antrages vom Vorstand eine schriftliche Mitteilung über seine Mitgliedschaft erhalten hat.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Der Vollmitgliedschaft geht ein Probejahr voraus, innerhalb dessen die/der Beitragswillige alle Rechte der Vereinszugehörigkeit wahrnehmen kann und der Erfüllung aller Pflichten nachkommen muss. Der Vorstand entscheidet in jedem Einzelfall über die Aufnahme.

Über die Fälligkeit und die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung, sie ist berechtigt, eine Beitragssatzung zu erlassen. Über mögliche Ermäßigungen des Beitrages entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder mit dem Vereinsbeitrag für mehr als 6 Monate im Rückstand ist.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Einberufung erfolgt schriftlich (auch per Mail) unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Themen für die Tagesordnung vorzuschlagen.

Der Vorstand ist berechtigt auch zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen einzuberufen.

Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält oder eine Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen (§ 33 I BGB).

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterschreiben.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Bestimmung der Anzahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
  • Wahl und Abberufung des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes
  • Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
  • Bestimmung der Anzahl und Wahl der Rechnungsprüfer sowie Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  • Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein

§ 7 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

Der Vorstand besteht aus

– der 1. Vorsitzenden

– der 2. Vorsitzenden

Die zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sind zur Vereinsvertretung berechtigt.

§ 8 Geschäftsführender Vorstand

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er fasst Beschlüsse durch Konsens seiner Mitglieder, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn seine zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei unerwarteten Hindernissen darf jedes Vorstandsmitglied vorzeitig sein Amt niederlegen. Es soll in diesem Fall bis zur Wahl seines Nachfolgers bei der nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleiben.

Jedes Vereinsmitglied hat sowohl individuell als auch in Gruppen bezüglich des Vereinszweckes dem Vorstand gegenüber ein Vorschlagsrecht.

Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/5 der Vereinsmitglieder vom Vorstand die Einberufung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

Auch bei der Ladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind seitens des Vorstandes die satzungsentsprechenden Verfahren der Ladung zu der jährlichen Mitgliederversammlung der Vereinsmitglieder zu beachten und einzuhalten.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Solche Änderungen sind umgehend den Mitgliedern mitzuteilen.

§ 9 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Kassenprüfer/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Hub e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.